Verwendung von Wahlcomputern bei der Bundestagswahl 2005 war verfassungswidrig

Politik

Das Bundesverfassungsgericht hat über zwei Wahlprüfungsbeschwerden geurteilt, die sich gegen den Einsatz von Wahlcomputern bei der Bundestagswahl 2005 richteten und entschieden:
„dass der Einsatz elektronischer Wahlgeräte voraussetzt, dass die wesentlichen Schritte der Wahlhandlung und der Ergebnisermittlung vom Bürger zuverlässig und ohne besondere Sachkenntnis überprüft werden können.
Demnach ist die Bundeswahlgeräteverordnung verfassungswidrig, weil sie nicht sicherstellt, dass nur solche Wahlgeräte zugelassen und verwendet werden, die den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen des Grundsatzes der Öffentlichkeit genügen. Rund zwei Millionen Wähler hatten bei der Bundestagswahl 2005 nicht mit Stift und Stimmzettel gewählt, sondern ihr Votum per Wahlcomputer der niederländischen Firma Nedap abgegeben.
Die große Breitenwirkung möglicher Fehler an den Wahlgeräten oder gezielter Wahlfälschungen gebietet besondere Vorkehrungen zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit der Wahl. Dies wurde auch bei der Diskussion um den „Hamburger Wahlstift“ von den Kritikern angeführt und führte letztendlich dazu, dass dieses teure Experiment am Ende abgebrochen wurde. Der Wähler selbst muss ohne nähere computertechnische Kenntnisse nachvollziehen können, ob seine abgegebene Stimme als Grundlage für die Auszählung oder jedenfalls als Grundlage einer späteren Nachzählung unverfälscht erfasst wird. Spätestens seit dem Bekanntwerden des Nedap-Hack ist offensichtlich, dass selbst das Bundesinnenministerium und die Physikalisch-Technische Bundesanstalt mit der Bewertung der Gerätesicherheit überfordert sind.
Nach diesem Urteil werden sicherlich alle Wahlen in diesem Jahr technikfrei sein. Die Richter betonten zwar, dass es grundsätzlich nicht zu beanstanden sei, dass das Bundeswahlgesetz den Einsatz von Wahlgeräten zulässt. Ich bezweifle aber, dass es in absehbarer Zeit überhaupt ein e-Voting-Verfahren geben wird, welches den vom Verfassungsgericht auferlegten Hürden genügen wird. Es geht um Transparenz. Nie findet Demokratie unmittelbarer statt als bei der Wahl, weshalb für den Wähler nachprüfbar sein muss, was mit seiner Stimme geschieht. Bei der Urnenwahl kann er im Wahllokal anwesend sein, wenn die Stimmzettel ausgezählt werden. Bei einem Computer bleibt die Auszählung im Dunkeln. Deshalb ist dieses Urteil nur zu begrüßen.

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