Seit Jahren kämpfe ich für mehr Rechtssicherheit für WLAN-Betreiber und mehr frei-verfügbares WLAN. Nun haben wir gestern mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur Störerhaftung eine weitere Runde gedreht.
Aus meiner (Nicht-Juristen) Sicht folgende Einschätzung in Kürze:
Der EuGH hat festgestellt, dass WLAN-Betreiber bei Urheberrechtsverletzungen nicht schadensersatzpflichtig sind, es kann aber verlangt werden, künftige Rechtsverletzungen zu unterbinden. Die Rechteinhaber haben bei der ersten Abmahnung von WLAN-Betreibern Ihre Anwälte selbst zu zahlen. Die Hotspot-Betreiber müssen dann aber besonders auf den Inhalt der Unterlassungserklärung achten, denn sie müssen den Urheberrechtsverletzungen ein Ende setzen und hier stecken dann wieder eventuelle Kostenfallen drin.
Wichtig festzuhalten ist aber, dass eine Überwachung des Netzverkehrs und der einzelnen User nicht rechtmäßig ist und weitere Schadensersatzansprüche dürfen dem WLAN-Betreiber nicht in Rechnung gestellt werden.
Mit seiner Entscheidung folgt der EuGH nur teilweise den Empfehlungen des Generalanwalts Szpunar. Zwar ist die Haftungsfrage geklärt, die Störerhaftung ist aber nicht gefallen, was wiederum nicht unbedingt zu einer stärkeren Verbreitung von offenen WLAN-Netzen führt. Es bleibt nun abzuwarten, wie deutsche Gerichte die inzwischen gültige TMG-Änderung auslegen.